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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 40/07
Rechtsgebiete: RPflG, RVG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
RVG § 11 Abs. 2 Satz 3 | |
RVG § 11 Abs. 5 | |
ZPO § 104 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 8 Ta 40/07
Entscheidung vom 01.03.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2006, AZ 1 Ca 1162/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen ihre Partei zurückgewiesen.
Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung der Beschwerdeführerin steht nach § 11 Abs. 5 RVG entgegen, dass die Beschwerdegegnerin Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage haben. Danach muss der Rechtspfleger die Festsetzung schon dann ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d. h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt" (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 11 Rz. 142 m .w . N). Hiervon kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Begründetheit der von der Beschwerdegegnerin gegen die Vergütungsfestsetzung geltend gemachten Einwände. Sie hat jedoch konkret fassbare Umstände genannt, die nicht bereits von vornherein - ohne materiell-rechtliche Prüfung - als unbeachtlich angesehen werden können.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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